AGB

Verkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.Allgemeines

Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, es sei denn, dass andere Abmachungen schriftlich anerkannt werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben dann auch kleine Geltung, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Zwischenverkauf von Lagerware bleibt vorbehalten.

An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Verkäufe und Abschlüsse

Sämtliche Verkäufe und Abschlusse werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

Der Besteller bestätigt mit seiner Bestellung Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Treten hiergegen später berechtigte Zweifel auf, so können wird vor der Erfüllung des Vertrages zurücktreten oder entsprechende Sicherheitsleistungen bzw. Vorauszahlungen verlangen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind wir oder der uns Bevollmächtigte berechtigt, auch ohne Titel Ware an uns zu nehmen.

4. Preise 

Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung und bei Abrufaufträgen zu den bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk“, ausschließlich Verpackungen; diese wird gesondert in Rechung gestellt. Fracht, Versicherung und Montage sowie die jeweils gültige Mehrwertsteuer sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unvorhergesehene Mehraufwendungen die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Käufer, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Zahlungen

Unsere Rechungen sind wie auf der Vorderseite ausgedruckt in bar zu bezahlen. Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Die Annahe von Schecks und Wechseln erfolgt zahlungshalber nur nach Vereinbarung und unter der Vorraussetzung möglicher Diskontierung bzw. Einlösung. Diskontspesen und Einziehungskosten nach jeweiligen Banksätzen gehen zu Lasten des Bestellers. Auf Wechsel wird kein Skonto gewährt.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wird Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Wir behalten uns vor, gegen Rückgabe der Schecks oder Wechsel jederzeit Barzahlung zu verlangen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löste er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungssahnspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen. Insoweit sind wir auch berechtigt, Einziehungsermächtigungen zu widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch die Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Lieferung und Abnahme

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sein denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Teillieferungen sind zulässig. Ansprüche wegen Überschreitung der vorgesehen Lieferfrist werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten, die eine Lieferverzögerung bedingen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir innerhalb einer Frist liefern oder vom Vertrag zurücktreten wollen. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Waren ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferung versteht sich grundsätzlich ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Eine Beförderung in den Bau findet nicht statt. Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Abnahmeverweigernden ohne Rücksicht auf den Grund der Abnahmeverweigerung. Verzögerung und etwaige Mehrkosten, die durch ungenügende oder falsche Lieferangaben oder durch nachträgliche Änderungen entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Rücksendungen sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Fehlmengen und Beschädigungen gehen zu Lasten des Bestellers. Sonderanfertigungen können nicht zurückgegeben werden. Das Transportrisiko für Rückware trägt der Absender auch dann, wenn die Rücksendung durch LKW des Käufers erfolgt. Minder- und Mehrlieferung sind zu 10% zulässig, da aus technischen Gründen nicht vermeidbar. Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm eine Festhalten am Vertrag nicht zumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich nach dem Abschnitt allgemeiner Haftungsbegrenzung und Verjährung. 

7. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

Wir bestimmen Versandweg und Mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und auf Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf den vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu Liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mir der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Käufer über. Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer haben wir den Vertrag auch dann erfüllt wenn die Ausgangsfracht von uns getragen wird. Transportschäden und Fehlmengen sind vom Frachtführer beim Entladen der Ware unverzüglich schriftlich zu melden. Bei Transportschäden durch die Bahn muss eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme – notfalls Hausaufnahme – durchgeführt und müssen die Frachtpapiere an uns eingereicht werden. Wird diese Bescheinigung nicht geschafft, müssen wir jeden Ersatzanspruch ablehnen. Das gleiche gilt für den Fall des Transportes mit nicht schienengebundenen Transportmitteln. Das Material wird unverpackt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz – und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. 

8. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach Ablieferung mit dem ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 8 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen.

Werden Ware unmittelbar an Dritte sofortiger versandt, so beginnt die 8-tätige Rügefrist mit Ankunft der Waren am Bestimmungsort. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern, Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen Nachbesserungsarbeiten eigenmächtige Änderungen seitens der Käufer bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung, wenn Ersatzansprüche erhalten bleiben sollen.

Gibt der Küfer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Bei Waren, die als deklassiertes Materialverkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegeben Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechen hat, keine Gewährleistungsrechte zu. Schäden, die auf natürliche Abnutzung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige oder ungeeignete Betriebsmittel zurückzuführen sind, unterliegen ebenfalls nicht der Mängelhaftung. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschnittes allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung ausgeschlossen. In Fällen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

9.Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung 

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt und dies gesetzlich zulässig ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außergewöhnlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfasst – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht wartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. 

Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit nicht bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten und dies zulässig ist.

10. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren einschließlich Muster und Vorführgeräte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechsel und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zum Rechungswert der anderen verwerteten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt die unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung wie nachstehend auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den oben genannten Fällen. Auf unser verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zu weiterer Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen alle auftretenden Schäden zu versichern, es sei denn, dass der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Im Falle des Unterganges oder der nicht vertraglichen Veräußerung gilt die eventuell anfallende Versicherungssumme oder der an die Stelle tretende Ersatzanspruch als von vornherein an uns abgetreten bzw. Sicherheitshalber zum Eigentum übertragen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand uns anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist, soweit nach $ 38 ZPO zulässig, für beide Teile ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertgegenstandes Münster (Westf.)


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